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Änderungen bei der situativen
Winterreifenpflicht in Deutschland

Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem 3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF) Piktogramm – dem Schneeflockensymbol – gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten. Für die bis zum 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024.

Die „situative Winterreifenpflicht“ verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer, der bei winterlichen Straßenverhältnissen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen auszustatten. Als winterliche Straßenverhältnisse gelten Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“.

Betroffen hiervon sind alle Kraftfahrzeuge der Klassen M1-M3 (Personenbeförderung) und N1-N3 (Güterbeförderung). Ausgenommen sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle, Einsatzfahrzeuge (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), soweit für diese keine Winterreifen verfügbar sind sowie Spezialfahrzeuge für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1 (Pkw-Reifen), C2 (Llkw-Reifen) oder C3 (Lkw-Reifen) erhältlich sind.

Als Winterreifen im Sinne des Gesetzgebers gelten :

• Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte mit Produktionsdatum bis 31.12.2017 (DOT 5217) mit M+S Kennzeichnung nach ECE-R 30, 54, 108 und 109 in Verbindung mit der EU-Richtlinie 92/23.
Diese M+S-Reifen – mit Herstellungsdatum bis DOT 5217, s.o. – sind bis 30. September 2024 als Winterreifen zulässig.

• Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte ab Produktionsdatum bis 01.01.2018 (DOT 0118) müssen zusätzlich mit dem Schneeflockensymbol (3PMFS/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach ECE-R 30, 54, 108 und 109 in Verbindung mit der ECE-R 117 gekennzeichnet sein.

 Welche Achspositionen müssen mit Winterreifen bestückt sein?

• Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und M1G (Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu 8 Sitzplätzen) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung – Llkw – und bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) sind auf allen Achspositionen mit Winterreifen zu bestücken.

• Kraftfahrzeuge der Klassen M2/M3 (Busse) N2/N3 (Güterbeförderung) sind mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen (Achtung: Die Regelung für vordere Lenkachsen gilt erst ab 01.07.2020) – mit Winterreifen zu bestücken.

Für die ordnungsgemäße Bereifung der Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ist neben dem Fahrzeugführer jetzt auch der Fahrzeughalter verantwortlich.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt nach wie vor 1,6 mm. Unabhängig davon bleibt es weiterhin bei unserer Empfehlung für Winter- und Ganzjahresreifen im Winter (bei winterlichen Straßenverhältnissen) von mindestens 4 mm!

Achtung: Auch ausländische Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, unterliegen der deutschen Gesetzgebung und damit der „situativen Winterreifenpflicht“. Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60.- EUR geahndet. Der Fahrzeughalter, der das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen anordnet oder zulässt, erhält ein Bußgeld von 75.- EUR.

Quelle: BRV Häufige Fragen FAQ zur “situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland